Satzung des BUND Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg e.V.
(Die geplanten Änderungen sind kursiv und fett gedruckt)
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1.1 Der Verein führt den Namen: BUND Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg e.V.
1.2 Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter der Nummer – VR 215 eingetragen.
1.4 Der Verein ist aus der Arbeitsgemeinschaft Umweltschutz Schwarzwald-Baar-Heuberg e.V. hervorgegangen und übernimmt dessen Rechte und Pflichten vollumfänglich.
1.5 Der Verein fungiert als Regionalverband für den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Baden-Württemberg e.V.. Zur Region gehören die Landkreise Rottweil, Schwarzwald-Baar und Tuttlingen.
1.6 Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchsetzung des Umwelt –und Naturschutzes im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen, sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung.
1.7 Zweck des Vereins ist insbesondere:
- die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens zum Wohle des Menschen und der Natur,
- die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes, des Schutzes vor radioaktiver Strahlung,
- die Förderung der Umweltbildung, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich,
- die Förderung des Naturschutzes insbesondere durch Arten-, Biotop-, und Tierschutz, sowie durch die Landschaftspflege,
- die Förderung der Erhaltung der biologischen Vielfalt,
- die Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen und Veröffentlichungen auf den Gebieten des Natur und Umweltschutzes,
- die Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung,
- die Förderung der Kulturlandschaft und der Denkmalpflege,
- die Mitwirkung bei Planungen, soweit sie die Belange des Umwelt- und Naturschutzes berühren,
- die Mitwirkung an der politischen Willensbildung
1.8 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Informationen über Umwelt- und Naturschutz
- Öffentlichkeitsarbeit in der Presse und in anderen Medien
- Informationen über umweltgerechtes Verbraucher-Verhalten
- Informationen über umweltgerechte Produktionsverfahren und Dienstleistungsangebote
- Durchführung von Tagungen, Seminaren, Vorträgen, Exkursionen und Ausstellungen
- Pflege und Gestaltung von Lebensräumen und Landschaft
- Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Arten
- Stellungnahmen zu umweltrelevanten Planungen
§ 2 Zweck des Vereins (Gemeinnützigkeit)
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Der Verein steht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Grundrechts-Charta der Europäischen Union. Er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell. Der Verein unterstützt die in seinem Gebiet (§1.4) befindlichen Gebietskörperschaften bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus den Art.3a, 3b, und 3c Abs.2 der Landesverfassung. Der Verein kann andere gemeinnützige Vereine des Natur- und Umweltschutzes in der Region unterstützen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
3.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen.
3.3. Alle Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Baden-Württemberg e.V.. Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des Vereins ergeben sich aus dem § 13 in Verbindung mit § 3 der Satzung des BUND-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
4.2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
4.3. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen nach einjährigem Zahlungsverzug. Mitglieder, die ihren Beitrag zwei Jahre schuldig bleiben, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
4.4. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder die gröblich gegen die Ziele des Vereins verstoßen, nach vorheriger Anhörung ausschließen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen eines Monats nach Empfang des Ausschlussbescheides schriftlich Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Dort wird der Vorgang von einem Mitglied des Vorstandes zur Beschlussfassung vorgetragen und mit einfacher Mehrheit von der Versammlung entschieden. Während des Beschwerdeverfahrens ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
§ 5 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
5.1 Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens
§ 6 Organe des Vereins
6.1. Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- der Beirat
§ 7 Der Vorstand
7.1 Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern, von denen eine/r der bis zu sechs Mitglieder den Posten des Schatzmeisters übernimmt.
Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder untereinander.
Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.
7.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch diese vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
7.3 Der Vorstand des Vereins ist gleichzeitig Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Umweltschutz Region Schwarzwald-Baar-Heuberg e.V..
7.4 Arbeitnehmer des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer sein.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands
8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
8.2 Er hat vor Allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Führung der laufenden Geschäfte
- Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter(innen)
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
9.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuberufen sind.
9.2 Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren sowie von 2 anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied.
10.2 Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitschrift BUND-Magazin einzuberufen.
10.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahlen der Vorstands- und sonstigen Organs Mitglieder;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresrechnung;
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes
- Abstimmung über Anträge im Sinne § 10.6
10.4 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
10.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
10.6 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
10.7 Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
11.1 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
11.2 Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder verlangt wird.
§ 12 Der Beirat
12.1 Der Beirat besteht aus bis zu 25 Mitgliedern.
12.2 Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
12.3.Der Beirat hat im Vorstand kein Stimmrecht.
§ 13 Amtsdauer der Vorstands und Beiratsmitglieder
13.1 Die Vorstands- und Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands und des Beirats im Amt.
13.2 Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
13.3 Scheidet ein Mitglied des Vorstands oder des Beirats während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen wählen
§ 14 Zusammenarbeit mit dem BUND Landesverband Baden-Württemberg
14.1 Der Verein kann Verpflichtungen, die den Bestand seines eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den BUND Landesverband Baden-Württemberg e.V. eingehen.
14.2 Rechtsstreitigkeiten sollen nur in Abstimmung mit dem BUND Landesverband Baden-Württemberg e.V. geführt werden.
14.3 Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überregionaler Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem BUND Landesverband Baden-Württemberg abgestimmt werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
15.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
15.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
15.3 Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den BUND Landesverband, der es ausschließlich für Zwecke nach § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
Foto: pixabay