BUND Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg
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BUND Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg

Mustersatzung                                                 

für Ortsverbände des BUND-Landesverband Baden-Württemberg e.V.

 

§ 1       Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1)    Der BUND-Ortsverband ........ ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Baden-Württemberg e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).

2)    Der Verein führt den Namen: BUND- Ortsverband .......

3)    Er hat seinen Sitz in ....................

4)    Der BUND-Ortsverband ....... umfasst das Gemeindegebiet der bürgerlichen Gemeinde ........ und seiner Teilorte.

5)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung, Zweck

(1)   Der BUND-Ortsverband ........ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des BUND-Ortsverbandes ...... erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des BUND-Ortsverbandes ...... Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BUND-Ortsverbandes ......... fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2)   Zweck des BUND-Ortsverbandes ....... ist die Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung.

(3) Zweck des BUND-Ortsverbandes ...... ist insbesondere

1.      die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaf­tens zum Wohle des Menschen und der Natur,

2.      die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes, des Schutzes vor radioakti­ver Strahlung,

3.      die Förderung der Umweltbildung insbesondere im Kinder- und Jugendbereich,

4.      die Förderung des Naturschutzes insbesondere durch Arten-, Biotop- und Tierschutz sowie durch die Landschaftspflege,

5.      die Förderung der Erhaltung der biologischen Vielfalt,

6.      die Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen und Veröffentlichungen auf den Gebieten des Natur- und Umweltschutzes,

7.      die Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung,

8.      die Förderung der Kulturlandschaft und der Denkmalpflege,

9.      die Mitwirkung bei Planungen, soweit sie die Belange des Umwelt- und Naturschutzes berühren und

10.   die Mitwirkung an der politischen Willensbildung

11.   die Information der Bevölkerung über Inhalte und Ziele des Natur- und Umweltschutzes.

 

(4)   Der BUND-Ortsverband ........ steht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Grundrechtscharta der Europäischen Union. Er ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

       Der BUND-Ortsverband ........ unterstützt die in seinem Gebiet (§1 Nr.4) befindlichen Gebietskörperschaften bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus den §§ 3 a bis c Landes-Verfassung Baden-Württemberg.

(5)    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 · Informationen über Umwelt- und Naturschutz

· Öffentlichkeitsarbeit in der Presse und in anderen Medien

· Informationen über umweltgerechtes Verbraucher-Verhalten

· Informationen über umweltgerechte Produktionsverfahren und

  Dienstleistungsangebote

 

· Durchführung von Tagungen, Seminaren, Vorträgen, Exkursionen

  und Ausstellungen

 · Pflege und Gestaltung von Lebensräumen und Landschaft

· Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Arten

· Stellungnahmen zu umweltrelevanten Planungen.

§ 3       Mitgliedschaft

Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb des BUND-Ortsverbandes ...... ergeben sich aus § 9 in Verbindung mit § 3 der Satzung des BUND-Landesverbandes.

§ 4       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

die Kassenprüfer

§ 5       Mitgliederversammlung

1)    Jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

2)    Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch Veröffentlichung in der Presse oder in der Mitgliederzeitschrift, brieflich oder per E-Mail einzuberufen.

3)    Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

4)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

5)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag muss außerdem einen Beschlussvorschlag sowie dessen Begründung einschließlich der Dringlichkeit enthalten.

6)     Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7)    Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet.

8)    Mitglieder des Vorstandes des Landes- oder Regionalverbandes und /oder deren Beauftragte haben Antrags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6       Aufgaben der Mitgliederversammlung

            Dazu gehören u.a.:

1)    Wahl des Vorstandes und von mind. 2 Kassenprüfern sowie Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund.

2)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts

3)    Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

4)    Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes

5)    Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben

6)    Abstimmungen über Anträge im Sinne § 5 Nr.3

 

§ 7      Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen

 

1)    Der Vorstand besteht aus dem /der 1.Vorsitzenden, einem/einer stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 3 weiteren Mitgliedern.

 

Der Vorstand kann alternativ auch aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern bestehen. Davon kann ein Mitglied oder eine weitere Person Schatzmeister/in sein. Die Zahl der Beisitzer kann bei jeder Wahl neu festgelegt werden.

2)    Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.

3)    Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

4)    Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.

5)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit nachgewählt.

§ 8      Aufgaben des Vorstandes

1)    Die 2 Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Sie haben. Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt eine Geschäftsordnung.

2)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Dienstaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter(innen).

3)    Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

4)    Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 9      Zusammenarbeit mit dem Landesverband

1)    Der BUND-Ortsverband ........ kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Lan­desverband eingehen.

2)    Rechtsstreitigkeiten kann der BUND-Ortsverband ......... nur in Abstimmung mit dem Landesverband (Referat Recht) führen.

3)    Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem Landesverband abgestimmt werden.

4)    Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit den dazu vom Landesverband bestimmten Arbeitsgruppen und/oder Regionalgeschäftsführern.

§ 10    Allgemeine Bestimmungen

1)    Jede Tätigkeit im Verein ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.

2)    Arbeitnehmer des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer sein.

3)    Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.

 

§ 11    Auflösung des Vereins

1)    Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2)    Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den BUND-Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

§ 12    Inkrafttreten der Satzung

       Diese Satzung tritt am ................... durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

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